SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 zu betrachten. Streitigkeiten aus einem Erschliessungsvertrag seien als Klage vor die Schätzungskommission zu tragen (§ 60 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Der Gemeinderat Q. hätte die strittige Forderung daher nicht verfügen dürfen, sondern sie bei der Schätzungskommission einklagen sollen. Die beiden Protokollauszüge vom 6. März 2012 und vom 15. Mai 2012 wären wohl als nichtig zu qualifizieren.