5. 5.1. Die Schätzungskommission eröffnete daraufhin ein Beschwerdeverfahren und forderte den Kostenvorschuss ein. Nach einlässlicherer Prüfung setzte der Präsident der Schätzungskommission den Parteien im Schreiben vom 9. Juli 2012 auseinander, dass sich der vorliegend strittige Kostenbeitrag nicht auf eine formell-gesetzliche Grundlage abstütze, sondern auf eine quasi-vertragliche Rechtsgrundlage. Die Auflage in der Abbaubewilligung sei als konkludenter Erschliessungsvertrag im Sinne von § 37 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 zu betrachten.