eventualiter seien diejenigen Kosten, die als üblicher Unterhalt qualifiziert werden können, von der Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin am Ausbau der relevanten Abschnitte der 1. Etappe der PWI der Zufahrtswege ab S. via X-Strasse bis zur Abzweigung (XY) zur Abbauparzelle gemäss Abgabeverfügung des Beschwerdegegners vom 6. März 2012, [Fr.] 65'104.2, separat auszuweisen und der Beschwerdeführerin lediglich die anteiligen Kosten an den üblichen Unterhalt gemäss Ziff. 9 der Abbaubewilligung vom 20. Juli 1984 zu auferlegen. -3-