Daraufhin erliess der Gemeinderat auf Begehren des beigezogenen Rechtsvertreters der A. AG am 6. März 2012 eine anfechtbare Verfügung. Er auferlegte der A. AG einen Kostenanteil von Fr. 42'968.-- für die erste Etappe der PWI (Protokollauszug [Beklagtenbeilage 18]). 3. Die A. AG liess gegen die Verfügung vom 6. März 2012 Einsprache erheben, die der Gemeinderat Q. am 15. Mai 2012 abwies, soweit er darauf eintrat (Protokollauszug vom 15. Mai 2012 [Beklagtenbeilage 2]). 4. Den negativen Einspracheentscheid liess die A. AG am 22. Juni 2012 bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (Schätzungskommission) anfechten mit dem Begehren: