1. Der Gemeinderat Q. erteilte der A. AG am 20. Juli 1984 die Bewilligung zum Abbau von Sand. Darin wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Zufahrtswege ab S. bis zur Abbauparzelle vorab zu verbessern und sich danach an den Kosten für den Unterhalt zu beteiligen (Beklagtenbeilage 3, S. 8).