3.9. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 erhob der Vertreter der Sammeleinsprecher Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012. Das neu eröffnete Beschwerdeverfahren (4-BE.aaa) ist Hauptverfahren in Bezug auf das Beweissicherungsverfahren. Der Entscheid über einen allfälligen Parteikostenersatz ist somit in jenem Verfahren zu fällen. Demzufolge braucht von der Gemeinde Q. keine Stellungnahme zum Zwischenbegehren (Erw. 3.8.) eingeholt zu werden.