3.8. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 teilte der Vertreter der Sammeleinsprecher dem Präsidenten mit, dass er keine Einwände gegen das Gutachten habe. Er machte geltend, die Gemeinde Q. sei zur Übernahme der Vertretungskosten im vorliegenden Verfahren zu verpflichten. In der Regel würden Prozesskosten, wozu auch die Parteikosten zählten, zwar im Hauptverfahren verlegt (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Ein allfälliges Beschwerdeverfahren an die Schätzungskommission sei gegenwärtig aber noch kein Thema. Das Beweissicherungsverfahren stehe isoliert da. Über dessen Kostenfolgen sei jetzt zu entscheiden. Mit beigelegter Kostennote vom 23. Mai 2012 verlangte er Fr. 3'348.— inkl. MWST.