Um einer Beweisnot im Beschwerdeverfahren vorzubeugen, sei der technische Zustand der X-Strasse und der Werkleitungen vor Baubeginn daher schon jetzt festzuhalten. Eine Beweisaufnahme sei auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens möglich, wenn dies, wie vorliegend, zur Sicherung der Beweismittel erforderlich sei (Protokollauszug vom 19. März 2012). -3- 3. 3.1. Der Präsident der Schätzungskommission zog A., dipl. Bauingenieur ETH/SIA, Verkehrsingenieur SVI, S., als Fachmann bei. Er lud den Gemeinderat und die Einsprecher bzw. deren Vertreter kurzfristig zu einer Experteninstruktionsverhandlung ein (Schreiben vom 26. März 2012).