Schätzungskommission nach Baugesetz 4-DV.2012.1 Präsidialverfügung vom 5. Juli 2012 Gesuchstellerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand vorsorgliche Beweisführung im Sinne von § 24 Abs. 4 VRPG in Verbin- dung mit Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO -2- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. In Q. werden die X-Strasse ausgebaut und die Werkleitungen neu verlegt. Dafür sollen Erschliessungsbeiträge erhoben werden. Der Beitragsplan lag vom 9. Januar 2012 bis 8. Februar 2012 öffentlich auf. Es gingen zwei Ein- sprachen beim Gemeinderat ein, eine davon als Sammeleinsprache. Am 12. Januar 2012 wurden die Bauarbeiten aufgenommen (Protokollauszug des Gemeinderats Q. vom 19. März 2012). 2. Der Gemeinderat Q. beantragte mit erwähntem Protokollauszug bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (Schätzungskommission) eine vorsorgliche Beweissicherung im Sinne von § 24 VRPG (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007) in Ver- bindung mit Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung [SR 272] vom 19. Dezember 2008). Im Rahmen des Beitragsplanverfah- rens "Erschliessung (Strasse und Werkleitungen)" seien fol- gende Beweispunkte richterlich festzustellen: "1.1. Datum Baubeginn Ausbau 'Erschliessung X-Strasse (Strasse und Werkleitungen)' 1.2. Dauer und korrekte Auflage der öffentlichen Auflage des ursprüngli- chen Beitragsplans 'Erschliessung X-Strasse (Strasse und Werklei- tungen)' 1.3. Datum der Eingabe der Einsprachen gegen den Beitragsplan 'Er- schliessung X-Strasse (Strasse und Werkleitungen)' beim Gemein- derat 1.4. Erschliessungs- und Ausbaustand der X-Strasse (Strasse und Wer- kleitungen) bei Baubeginn; eventualiter bei Beweisaufnahme durch die Schätzungskommission nach Baugesetz 1.5. Geplante und in Ausführung begriffene Bauarbeiten (Umfang, Arbei- ten)" Der Gemeinderat begründete sein Ersuchen damit, dass mit dem Weiter- zug eines negativen Einspracheentscheids zu rechnen sei. Voraussichtlich seien die Bauarbeiten bis zum Eingang einer allfälligen Beschwerde bei der Schätzungskommission weitgehend abgeschlossen. Der ursprüngliche Zu- stand der Anlagen könne dann nicht mehr festgestellt werden. Um einer Beweisnot im Beschwerdeverfahren vorzubeugen, sei der technische Zu- stand der X-Strasse und der Werkleitungen vor Baubeginn daher schon jetzt festzuhalten. Eine Beweisaufnahme sei auch ausserhalb eines hängi- gen Verfahrens möglich, wenn dies, wie vorliegend, zur Sicherung der Be- weismittel erforderlich sei (Protokollauszug vom 19. März 2012). -3- 3. 3.1. Der Präsident der Schätzungskommission zog A., dipl. Bauingenieur ETH/SIA, Verkehrsingenieur SVI, S., als Fachmann bei. Er lud den Ge- meinderat und die Einsprecher bzw. deren Vertreter kurzfristig zu einer Ex- perteninstruktionsverhandlung ein (Schreiben vom 26. März 2012). 3.2. An der Instruktionsverhandlung vom 28. März 2012 (Präsenz siehe Proto- koll S. 1) wurde der Experte in Pflicht genommen. Es wurden die Rahmen- bedingungen dargelegt (Wahrheitspflicht, keine Einflussnahme durch Par- teien, keine direkten Rückfragen an Parteien oder mit diesen verbundene Dritte, Hinweis auf Strafbarkeit für falsches Gutachten und Verletzung des Amtsgeheimnisses; siehe Protokoll S. 3). Der Vertreter der Sammeleinsprecher erklärte ausdrücklich, dass er keine Einwände gegen den beauftragten Experten habe (Protokoll S. 2). 3.3. Zu den Anträgen der Gemeinde erklärte der Präsident, dass im vorliegen- den Gesuchsverfahren einzig Antrag 1.4 Folge zu leisten sei. Auf die übri- gen Anträge sei nicht einzutreten (Protokoll S. 8). Sie wurden dennoch kurz thematisiert: In Bezug auf die Feststellung des Baubeginns (Antrag 1.1) waren sich die Teilnehmenden nicht einig. Gemäss Gemeindevertreter wurde am 12. Ja- nuar 2012 mit dem Bau begonnen, der Vertreter der Einsprecher bestritt dies, ohne ein anderes Datum zu nennen (Protokoll S. 4). Die öffentliche Auflage des Beitragsplan wurde am 9. Januar 2012 eröffnet, das ist unbestritten (Antrag 1.2; Protokoll S. 5). In Antrag 1.5 verlangt der Gemeinderat eine prospektive Beweissicherung. Dem kann nicht stattgegeben werden. Allenfalls kann nach Abschluss der Arbeiten mit den Fachrichtern ein Augenschein durchgeführt werden. Zu- dem liegen dann Ausführungspläne vor (Protokoll S. 3). Zur Feststellung des Erschliessungs- und Ausbaustands der Anlagen (An- trag 1.4) waren folgende Unterlagen beizuziehen: Strassenrichtplan, Zo- nenplan, Fotoserie (aufgenommen am 1. Februar 2012) und Generelles Entwässerungsprojekt (GEP) (Protokoll S. 5-7). Es wurde festgehalten, dass der Zustand der Leitung nicht untersucht werden müsse, womit sich der Vertreter der Einsprecher einverstanden erklärte (Protokoll S. 7). -4- 3.4. Anschliessend an die Vorbemerkungen wurde ein Augenschein durchge- führt. Die Teilnehmenden wurden aufgefordert, zusätzliche Abklärungs- wünsche vorzubringen (Protokoll S. 8). Im Anschluss an den Augenschein wurden die Aufträge an den Experten festgehalten. Sie lauten (Protokoll S. 11 ff.): 1. Klären, ob der aktuelle Strassenbestand sich mit dem Bestand gemäss Grundbuch deckt, unter Beizug des Grundbuchgeometers. 2. Den Zustand der Strasse aufnehmen. An zwei Stellen (30 m ab Anfang der X-Strasse und 30 m vor Ausbauende) Sondierbohrungen vorneh- men. Oberfläche, Randabschlüsse, Entwässerung und Beleuchtung protokollieren. 3. Das alte Entwässerungssystem dem neuen System gegenüber stellen und dieses an den VSA-Anforderungen messen. Es wurde weiter vereinbart, dass A. der Schätzungskommission ein Kos- tendach angebe und ihr das Gutachten bis Ende April 2012 in vierfacher Ausführung einreiche. Der Auftrag war nicht schriftlich zu bestätigen, den Teilnehmenden sollte stattdessen das Verhandlungsprotokoll zugestellt werden (Protokoll S. 14). 3.5. Mit E-Mail vom 29. März 2012 übermittelte der Experte der Schätzungs- kommission seine Offerte mit Kostendach sowie die Offerte der B. AG für die materialtechnische Zustandserfassung mit Eingrenzung teerhaltiger Beläge. Der Experte ersuchte um Zustimmung zur Bohrkernentnahme am 2. April 2012. Nach Rücksprache mit dem Gemeindepräsidenten stimmte der Präsident der Schätzungskommission sowohl dem Kostendach wie dem Arbeitsbeginn am 2. April 2012 zu (E-Mail vom 30. März 2012). Ebenfalls am 30. März 2012 wurde den Teilnehmenden abmachungsge- mäss das Protokoll der Instruktionsverhandlung zugeschickt (Erw. 3.4.). 3.6. A. lieferte das Gutachten zeitgerecht an die Schätzungskommission. Der Präsident liess es den Einsprechern am folgenden Tag nach summarischer Prüfung zukommen. Er setzte Frist, um allfällige Einwände gegen das Gut- achten vorzubringen. Ansonsten sei die Beweissicherung abgeschlossen und das Verfahren werde als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben (Schreiben vom 1. Mai 2012). -5- 3.7. Am 14. Mai 2012 entschied der Gemeinderat Q. über die hängigen Bei- tragsplaneinsprachen. Der entsprechende Protokollauszug wurde am 16. Mai 2012 verschickt. 3.8. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 teilte der Vertreter der Sammeleinsprecher dem Präsidenten mit, dass er keine Einwände gegen das Gutachten habe. Er machte geltend, die Gemeinde Q. sei zur Übernahme der Vertretungs- kosten im vorliegenden Verfahren zu verpflichten. In der Regel würden Pro- zesskosten, wozu auch die Parteikosten zählten, zwar im Hauptverfahren verlegt (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Ein allfälliges Beschwerdeverfahren an die Schätzungskommission sei gegenwärtig aber noch kein Thema. Das Be- weissicherungsverfahren stehe isoliert da. Über dessen Kostenfolgen sei jetzt zu entscheiden. Mit beigelegter Kostennote vom 23. Mai 2012 ver- langte er Fr. 3'348.— inkl. MWST. 3.9. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 erhob der Vertreter der Sammeleinsprecher Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012. Das neu eröffnete Beschwerdeverfahren (4-BE.aaa) ist Hauptverfahren in Bezug auf das Beweissicherungsverfahren. Der Entscheid über einen allfälligen Parteikostenersatz ist somit in jenem Verfahren zu fällen. Demzufolge braucht von der Gemeinde Q. keine Stellungnahme zum Zwischenbegeh- ren (Erw. 3.8.) eingeholt zu werden. 4. Die vorsorgliche Beweissicherung wurde noch ausserhalb eines Beschwer- deverfahrens angestrengt. Da inzwischen, wie erwähnt (Erw. 3.9.), das Be- schwerdeverfahren eingeleitet wurde, werden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zusammen mit jenen des Hauptverfahrens verlegt. 5. Von Gesetzes wegen wäre gegen den vorliegenden Entscheid als Rechts- mittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauG). In seinem Entscheid 2C_390/2009, 2C_391/2009 vom 14. Januar 2010 hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass die Schät- zungskommission die Voraussetzungen an ein oberes kantonales Gericht nicht erfüllt und Beschwerden gegen ihre Entscheide daher vorderhand vom kantonalen Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. Erw. 3.5 und 4.2. f. des Bundesgerichtsentscheids). -6- Der Präsident verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die vorsorgliche Beweisabnahme gemäss Antrag 1.4 abgeschlossen ist. 2. Auf die übrigen Begehren (Anträge 1.1 bis 1.3 und 1.5) wird nicht eingetre- ten. 3. Das Verfahren wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 4. Über die Kosten wird im Hauptverfahren (4-BE.aaa) entschieden. Zustellung - Gemeinderat Q. (unter Beilage einer Kopie der Eingabe von C. vom 23. Mai 2012) Mitteilung - Herr lic. iur. C., T. (15; für sich und seine Klienten) - Herr D., Q. - Herr A., dipl. Bauingenieur ETH/SIA, Verkehrsingenieur SVI, E. AG, S. - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). -7- Aarau, 5. Juli 2012 Schätzungskommission nach Baugesetz Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller R. Gehrig