3. Da dem SKE infolge der Rückweisung an den Gemeinderat Q._____ unmittelbar nach Eröffnung des Verfahrens kaum Aufwand und Kosten entstanden sind, wird die Gerichtsgebühr ausnahmsweise ganz erlassen (§ 5 Abs. 3 Gebührendekret [GebührD; SAR 662.110] vom 19. September 2023). Der Präsident verfügt: 1. Das Rechtsmittel von A._____ vom 10. April 2025 wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens nach § 35 Abs. 2 BauG an den Gemeinderat Q._____ zurückgewiesen. Das Verfahren wird als durch Rückweisung erledigt abgeschrieben. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. -4- Zustellung - Herr A._____, R._____ - Gemeinderat Q._____ (2)