Der Beschwerdeführer hat zudem konkludent die Durchführung eines Einspracheverfahrens verlangt, indem er sein Rechtsmittel als Einsprache betitelt und es entgegen der Rechtsmittelbelehrung an den Gemeinderat gerichtet hat. Auch geht er davon aus, sich noch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zu befinden, welches unentgeltlich ist (Einsprache vom 10. April 2025, S. 5). Zusammenfassend drängt es sich unter den gegebenen Umständen auf, das Verfahren an den Gemeinderat zur Durchführung des Einspracheverfahrens zurückzuweisen.