Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten und das Verfahren ist an die Gemeinde zur Durchführung des Einspracheverfahrens zurückzuweisen. Es kann bei diesem Schritt im Übrigen nicht zum Vornherein von einem prozessualen Leerlauf gesprochen werden, da das Interesse des Beschwerdeführers, den ganzen Instanzenzug zur Verfügung zu haben und zudem in erster Instanz kein Kostenrisiko eingehen zu müssen (§ 31 Abs. 1 VRPG), zu wahren ist. Der Beschwerdeführer hat zudem konkludent die Durchführung eines Einspracheverfahrens verlangt, indem er sein Rechtsmittel als Einsprache betitelt und es entgegen der Rechtsmittelbelehrung an den Gemeinderat gerichtet hat.