[VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 52 VRPG). Die Einsprache gehört zum Instanzenzug und darf nicht übersprungen werden (vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1198). Liegt wie im vorliegenden Fall eine vollständige Auslassung des Einspracheverfahrens vor, so muss dieses nachgeholt werden. Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten und das Verfahren ist an die Gemeinde zur Durchführung des Einspracheverfahrens zurückzuweisen.