2.2. In der Rechtmittelbelehrung der Verfügung vom 11. März 2025 ist als Rechtsmittel die Beschwerde an das SKE genannt und das Einspracheverfahren wurde entsprechend nicht durchgeführt. Dieser Mangel kann durch das SKE nicht behoben werden, selbst wenn ihm umfassende Kognition zukommt (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege -3-