1.5. Der Gemeinderat Q._____ überwies die Einsprache mit Schreiben vom 15. April 2025 an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE). 2. 2.1. Das Baugesetz [BauG, SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 sieht in § 35 Abs. 2 vor, dass nach Erlass einer Abgabeverfügung zunächst Einsprache beim verfügenden Organ zu erheben ist. Erst danach kann Beschwerde beim SKE geführt werden.