Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2025.5 Präsidialverfügung vom 23. April 2025 Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Gemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Gebühren (Wasser und Abwasser) -2- Der Präsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. A._____ ist Alleineigentümer der Parzelle aaa in Q._____. Mit Rechnung vom 31. Januar 2025 wurden ihm von der Abteilung Finanzen der Einwoh- nergemeinde Q._____ unter anderem die Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2024 in Rechnung gestellt. 1.2. Daraufhin wandte sich A._____ unter anderem mit E-Mail vom 28. Februar 2025 an die Gemeinde Q._____ und machte geltend, die Wassergebühr sei nicht korrekt berechnet worden. 1.3. Mit Beschluss vom 11. März 2025 hielt der Gemeinderat Q._____ an der Gebührenrechnung vom 31. Januar 2025 vollumfänglich fest. 1.4. Mit Einsprache vom 10. April 2025 gelangte A._____ an den Gemeinderat Q._____ und stellte die folgenden Anträge: "1. Der Beschluss vom 11. März 2015 sei aufzuheben. 2. Es sei die Wasser- und Abwassergebühr 2024 des Einsprechers her- abzusetzen auf insgesamt CHF 1'478.30. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.5. Der Gemeinderat Q._____ überwies die Einsprache mit Schreiben vom 15. April 2025 an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen (kurz: SKE). 2. 2.1. Das Baugesetz [BauG, SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 sieht in § 35 Abs. 2 vor, dass nach Erlass einer Abgabeverfügung zunächst Einsprache beim verfügenden Organ zu erheben ist. Erst danach kann Beschwerde beim SKE geführt werden. 2.2. In der Rechtmittelbelehrung der Verfügung vom 11. März 2025 ist als Rechtsmittel die Beschwerde an das SKE genannt und das Einsprachever- fahren wurde entsprechend nicht durchgeführt. Dieser Mangel kann durch das SKE nicht behoben werden, selbst wenn ihm umfassende Kognition zukommt (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege -3- [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 52 VRPG). Die Einsprache gehört zum Instanzenzug und darf nicht übersprun- gen werden (vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1198). Liegt wie im vorliegen- den Fall eine vollständige Auslassung des Einspracheverfahrens vor, so muss dieses nachgeholt werden. Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten und das Verfahren ist an die Gemeinde zur Durchführung des Einspracheverfahrens zurückzuweisen. Es kann bei diesem Schritt im Üb- rigen nicht zum Vornherein von einem prozessualen Leerlauf gesprochen werden, da das Interesse des Beschwerdeführers, den ganzen Instanzen- zug zur Verfügung zu haben und zudem in erster Instanz kein Kostenrisiko eingehen zu müssen (§ 31 Abs. 1 VRPG), zu wahren ist. Der Beschwerde- führer hat zudem konkludent die Durchführung eines Einspracheverfahrens verlangt, indem er sein Rechtsmittel als Einsprache betitelt und es entge- gen der Rechtsmittelbelehrung an den Gemeinderat gerichtet hat. Auch geht er davon aus, sich noch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zu befinden, welches unentgeltlich ist (Einsprache vom 10. April 2025, S. 5). Zusammenfassend drängt es sich unter den gegebenen Umständen auf, das Verfahren an den Gemeinderat zur Durchführung des Einsprachever- fahrens zurückzuweisen. 3. Da dem SKE infolge der Rückweisung an den Gemeinderat Q._____ un- mittelbar nach Eröffnung des Verfahrens kaum Aufwand und Kosten ent- standen sind, wird die Gerichtsgebühr ausnahmsweise ganz erlassen (§ 5 Abs. 3 Gebührendekret [GebührD; SAR 662.110] vom 19. September 2023). Der Präsident verfügt: 1. Das Rechtsmittel von A._____ vom 10. April 2025 wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens nach § 35 Abs. 2 BauG an den Gemeinderat Q._____ zurückgewiesen. Das Verfahren wird als durch Rückweisung erledigt abgeschrieben. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. -4- Zustellung - Herr A._____, R._____ - Gemeinderat Q._____ (2) Mitteilung - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 23. April 2025 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: B. Wehrli C. Dürdoth