2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 1'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 390.00 und den Auslagen von Fr. 120.00, zusammen Fr. 2'010.00, werden zu 80 %, ausmachend Fr. 1'608.00, den Beschwerdeführerinnen und zu 20 %, ausmachend Fr. 402.00, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird den Beschwerdeführerinnen angerechnet. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von Fr. 1'500.00 auszurichten. Zustellung - Beschwerdeführerinnen (3) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 30 -