die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der massgebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Danach scheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT), wovon die Beschwerdeführerinnen 60 %, ausmachend Fr. 1'500.00, zu bezahlen haben. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.