13.2. 13.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Verteilung der Parteikosten erfolgt also nach dem Verfahrensausgang. Die Parteikosten wären demnach zu 80 % von den Beschwerdeführerinnen und zu 20 % von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Es ist eine Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (vgl. AGVE 2011 S. 249 f., mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen haben somit 60 % der Parteikosten zu ersetzen.