13. 13.1. 13.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Materiell unterliegen die Beschwerdeführerinnen zu 100 %. Mit ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind sie jedoch durchgedrungen. Dieser Umstand hat Folgen für die Verteilung der Verfahrenskosten (Erw. 4.3.5.). Mit Blick auf die Rechtsprechung (Erw. 4.2.) und die Schwere der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführerinnen eine pauschale Kostenreduktion von 20 % zu gewähren. Die Beschwerdeführerinnen haben somit 80 % der Verfahrenskosten zu tragen.