die Grundstücke genutzt werden können, umso grösser ist der durch Erschliessungsanlagen geschaffene Sondervorteil. Daher ist es sinnvoll, bei Beitragsplänen auch auf die Ausnützungsziffer als Bemessungsfaktor abzustellen. Überbaute Grundstücke werden nur zu 2/3 belastet. Es wurde ihnen damit der gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung maximal zulässige Abzug gewährt (vgl. VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3). Die angeführten Abstufungskriterien werden in der Praxis regelmässig verwendet und sind in der Rechtsprechung anerkannt.