9.5. 9.5.1. Die Parzelle der Beschwerdeführerinnen grenzt direkt an die neue Wasserleitung in der S-Strasse an. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass ihr Grundstück bereits durch die Wasserleitung in der R-Strasse erschlossen sei, ändert nichts an der zusätzlichen wassertechnischen Erschliessungsoption. Entscheidend ist, dass ein Anschluss ihres Grundstücks an die neue Wasserleitung möglich ist. Der Anschluss des Grundstücks an die neue Leitung ist bereits erfolgt (Protokoll, S. 7).