9.1.3. Dem lassen die Beschwerdeführerinnen entgegnen, auf dem südöstlichen, unüberbauten Teil der Liegenschaft sei keine Überbauung möglich, da dieser Grundstücksteil im Gewässerraum der Eindolung liege. Es bestehe kein Potenzial, welches ausgeschöpft werden könne. Ein weiterer Teil des Grundstücks liege zudem ausserhalb des Baugebiets. Dieser dürfe nicht mit Beiträgen belastet werden (Replik vom 23. Juli 2024).