(AGV-Nr. aa) an die Trinkwasserleitung R-Strasse angeschlossen sei, spiele aus beitragsrechtlicher Sicht keine Rolle. Die Beschwerdeführerinnen müssten zukünftig eine rund 20 m kürzere Leitung auf eigene Kosten unterhalten oder ersetzen als bisher, was einen wirtschaftlichen Sondervorteil darstelle. Sodann würden aufgrund des Ringschlusses und des grösseren Leitungsdurchmessers die Versorgungssicherheit sowie die Trinkwasserqualität verbessert.