Die Beschwerdeführerinnen könnten ihr Haus auch ohne die neue Wasserleitung abbrechen und wiederaufbauen, da das Grundstück bereits über die Leitung in der R-Strasse erschlossen sei. Obwohl der wirtschaftliche Sondervorteil beschränkt sei, werde dies im Rahmen der internen Aufteilung unter den Grundeigentümern nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerinnen hätten dem Gemeinderat daher eine Reduktion der gewichteten Fläche um 15 % von 174.94 m2 auf 148.69 m2 vorgeschlagen, was einen Beitrag von Fr. 3'484.70 ergeben hätte.