8.1.3. Dem lassen die Beschwerdeführerinnen entgegnen, der unüberbaute, südöstliche Teil der Parzelle liege nicht in der Bauzone. Die Eindolung mit Gewässerraum schränke die Nutzung weiter ein, was den Sondervorteil reduziere (Replik vom 23. Juli 2024). Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies und verweist dazu zu ihren Ausführungen zum Beitragsplan Trinkwasser (Duplik vom 22. Oktober 2024).