Der Anschluss an die S-Strasse sei deutlich kürzer und gestalte sich in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht wesentlich einfacher, was insbesondere für eine allfällige Überbauung des bislang noch unbebauten nordöstlichen Teils der Liegenschaft gelte. Die Beschwerdeführerinnen müssten zukünftig eine rund 18 m kürzere Leitung auf eigene Kosten unterhalten oder ersetzen als bisher, was einen wirtschaftlichen Sondervorteil darstelle. - 19 - Daran ändere auch der Durchmesser der bestehenden Hausanschlussleitung nichts.