Auch wenn dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen dabei zuzustimmen ist, dass eine gemeinsame Auflage transparenter und bürgerfreundlicher wäre (Protokoll der Verhandlung der Parallelverfahren 4-BE.2024.7+8, S. 10.), gibt es keine Pflicht zu einer parallelen Auflage von Projekt und Beitragsplan. Das Vorgehen der Gemeinde ist nicht zu beanstanden.