Auch dies müsse bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden, sofern auf eine Rückweisung verzichtet werde. Weiter bestehe sehr wohl noch die Möglichkeit, sich gegen das Erschliessungsprojekt zur Wehr zu setzen. 6.2. 6.2.1. Gemäss Bundesgericht sollte der Auflagezeitpunkt von Beitragsplänen als wesentliche Verfahrensvorschrift in einem Gesetz geregelt sein (vgl. BGE 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 Erw. 3.1 a.E.). Eine solche Regelung fehlt im Kanton Aargau, weshalb die Gerichte in verschiedenen Anläufen den Auflagezeitpunkt festgelegt und präzisiert haben. Diese Rechtsprechung wurde laufend publiziert.