6. 6.1. 6.1.1. Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, Bauprojekt und Beitragsplan müssten eigentlich gleichzeitig aufgelegt werden, damit gewährleistet sei, dass sich der Betroffene in Kenntnis seiner Beitragspflicht gegen das Bauprojekt wehren könne. Da das Projekt vorliegend bereits vor Auflage des Beitragsplans in Rechtskraft erwachsen sei, müssten sie daher vorliegend die Möglichkeit haben, sich trotz Rechtskraft der Baubewilligung noch gegen den Bau der Erschliessungsanlage wehren zu können. Das rechtskräftige Bauprojekt sei nicht absolut verbindlich.