Allfällige Erkenntnisse können und dürfen daher vom Gericht nicht auf andere unstrittig gebliebene Beitragsverfahren ausgedehnt werden. Deswegen fällt auch eine Aufhebung eines ganzen Beitragsplans von Amtes wegen ausser Betracht (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, Erw. 2.2.). Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, der Beitragsplan sei nicht zu beschliessen, kann daher nicht eingetreten werden.