über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 a VRPG, Zürich 1998, § 58 N 31). 5. Bei Beitragsbeschwerden handelt es sich um Individualrechtsschutzmittel. Allfällige Gutheissungen gelten grundsätzlich nur für die betreffenden Rechtssuchenden (SKEE 4-BE.2015.1 vom 9. Dezember 2015, Erw. 3.2.4.). Das Spezialverwaltungsgericht ist weder die den Beitragsplan erlassende Behörde noch Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Allfällige Erkenntnisse können und dürfen daher vom Gericht nicht auf andere unstrittig gebliebene Beitragsverfahren ausgedehnt werden.