Ihnen wurde anschliessend Gelegenheit zur Replik gegeben, wovon auch Gebrauch gemacht wurde. Eine Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Februar 2024 und eine Rückweisung der Sache an den Gemeinderat machen unter diesen Umständen keinen Sinn und würden einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Sache ist somit vom SKE zu beurteilen. 4.3.5. Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit ein Mangel formeller Natur vorliegt (Erw. 4.2.), ist dies nachfolgend bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (Erw. 13.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz - 11 -