Beim Beitrag an die Schmutzwasserleitung wird auf die Argumente der Beschwerdeführerinnen eingegangen. Zum Beitrag an die Trinkwasserleitung wurde im Einspracheentscheid lediglich ausgeführt, dass der Ersatz der Hydranten nicht beitragspflichtig ist. Auf die restlichen Argumente der Beschwerdeführerinnen wurde nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerinnen waren gezwungen, Beschwerde zu erheben, um Klarheit über die Berechtigung des ihnen auferlegten Beitrags an die Trinkwasserleitung zu erhalten. Das rechtliche Gehör wurde in diesem Punkt verletzt.