Sollte das Gericht diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten, sei darauf hingewiesen, dass die Reduktion des Trinkwasserbeitrags in der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 ausführlich begründet worden sei und die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit hätten, sich in einer Replik dazu zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung sei somit als geheilt zu betrachten.