4.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, der Gemeinderat sei im Einspracheentscheid je einzeln auf die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen eingegangen. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, dass die Vorinstanz ihre Einsprache einzig mit einem Verweis auf das Reglement abgewiesen habe, schlichtweg falsch. Der Trinkwasserbeitrag und dessen Reduktion aufgrund der Ausnahme der Kosten für den Ersatz der beiden bestehenden Hydranten von der Beitragspflicht seien anlässlich der Einspracheverhandlung bereits Thema -8-