Die Reduktion um Fr. 252.95 sei jedoch nicht nachvollziehbar, da eine Begründung dafür fehle. Auch in Bezug auf die Beitragserhebung an die Kanalisation werde der wirtschaftliche Sondervorteil nicht begründet. Mit den Argumenten aus der Einsprache betreffend Erschliessung in die R-Strasse und damit, dass nur ein beschränkter Sondervorteil vorliege, setze sich der Gemeinderat nicht auseinander. Dadurch würden sowohl das rechtliche Gehör als auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Werde vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet, sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.