4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie lassen vorbringen, die Begründung des Einspracheentscheids sei völlig ungenügend. Auf die einzelnen Vorbringen der Einsprecherinnen sei nicht eingegangen worden. Zum Einsprachebegehren werde einzig auf das Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen verwiesen. Beim Beitrag an die Trinkwasserleitung sei auf Rüge hin der Ersatz der beiden bestehenden Hydranten ausgenommen worden. Die Reduktion um Fr. 252.95 sei jedoch nicht nachvollziehbar, da eine Begründung dafür fehle.