Laut Anhang Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen (Anhang S. 2). betragen die Grundeigentümerbeiträge für die Feinerschliessung 100 %, jene für die Groberschliessung 30 %. 3.5. Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 5 Abs. 1 RFE). Die Beitragspflicht entsteht mit der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 15 RFE).