1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2024 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Die Beschwerdeführerinnen haben als Beitragsbelastete ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).