E.1. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 21. Juni 2024 innert mehrfach erstreckter Frist vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. E.2. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 3. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht. Ihnen wurde freigestellt, bis 26. August 2024 zu replizieren. E.3. Die Beschwerdeführerinnen liessen mit Eingabe vom 23. Juli 2024 replizieren und an ihren Anträgen festhalten. F.1. Das SKE brachte die Replik der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. August 2024 zur Kenntnis und stellte ihr frei, bis 23. September 2024 eine abschliessende Duplik zu erstatten.