2. Es sei die Sache zwecks Durchführung eines korrekten Einspracheverfahrens (§ 17 Abs. 1 VRPG) und Neuentscheids mit rechtsgenüglicher Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV) zurückzuweisen. 3. Es sei der Beitragsplan nicht zu beschliessen. 4. Es sei der Beitrag der Parzelle aaa für das Trinkwasser in Abwägung des konkreten Sondervorteils und der Erneuerungskosten um 15 % zu reduzieren auf CHF 3'484.70. 5. Es sei kein Beitrag von Parzelle aaa für das Abwasser zu erheben (ne bis in idem: nicht zweimal für das Gleiche). 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST)."