Danach scheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT), wovon der Beschwerdeführer 60 %, ausmachend rund Fr. 1'850.00, zu bezahlen hat. - 33 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 2'200.00, der Kanzleigebühr von Fr. 430.00 und den Auslagen von Fr. 120.00, zusammen Fr. 2'750.00, werden zu 80 %, ausmachend Fr. 2'200.00, dem Beschwerdeführer und zu 20 %, ausmachend Fr. 550.00, der Beschwerdegegnerin auferlegt.