Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 25'169.75. Nach § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 zwischen Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der massgebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im Verfahren als mittel beurteilt. Danach scheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT), wovon der Beschwerdeführer 60 %, ausmachend rund Fr. 1'850.00, zu bezahlen hat.