Die Verteilung der Parteikosten erfolgt ebenfalls nach dem Verfahrensausgang. Die Parteikosten wären demnach zu 80 % vom Beschwerdeführer und zu 20 % von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Es ist eine Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (vgl. AGVE 2011 S. 249 f., mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit 60 % der Parteikosten zu ersetzen. - 32 -