Es ist daher von einer Mitverantwortung der Gemeinde für die Verursachung des Rechtsstreites auszugehen, die nach Auffassung des Gerichts dazu führt, dass sie sich, unabhängig vom materiellen Ausgang, an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen hat. In Gesamtwürdigung aller Umstände rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine pauschale Kostenreduktion von 20 % zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat somit 80 % der Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss wird mit den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet.