Anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2025 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, entsprechende Tabellen, aus welchen die angepassten Beiträge hervorgingen, seien ihm erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden. Man sei bei der Beschwerdeerhebung komplett im Dunkeln getappt (Protokoll, S. 9). Er deutete damit an, dass die Erhebung einer - 31 - Beschwerde womöglich von vornherein vermeidbar gewesen wäre. Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Auch wurde der Einspracheentscheid nur sehr knapp begründet (Erw. 4).