11. 11.1. 11.1.1. Als letzter Schritt sind die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern zu prüfen. 11.1.2. Zur Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert, weshalb sich die Prüfung auf offensichtliche Fehler beschränkt (Erw. 6.3.). Laut Anhang Finanzierung der Entwässerungsanlagen (Anhang S. 3) tragen die Grundeigentümer die Kosten der Feinerschliessung zu 100 %, jene der Groberschliessung zu 30 %. Die Änderung der Schmutzwasserleitung in der T-Strasse wird als Feinerschliessung qualifiziert. Daher haben die Grundeigentümer 100 % der Kosten zu tragen.