10.2. Soweit ersichtlich sind im Kostenvoranschlag keine unzulässigen Beträge enthalten. Die Kosten werden vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Eine vertiefte Prüfung kann unter diesen Umständen unterbleiben (vorne Erw. 6.3.). 10.3. An der Verhandlung vom 4. Juni 2025 gaben die Vertreter der Gemeinde an, dass es zu einer Kostenüberschreitung kommen wird (Protokoll, S. 5). Die Mehrkosten im Vergleich zum Kostenvoranschlag vom August 2021 werden jedoch vollumfänglich von der Gemeinde übernommen (Protokoll, S. 19). - 29 -