Der Beitragsplan muss daher immer auf einem konkreten Projekt beruhen. Es könne nicht argumentiert werden, bei (fiktiver) Ausführung der ursprünglichen Projekts hätten die Grundeigentümer die verlangten Beiträge entrichten müssen, diese seien auch geschuldet, wenn die Erschliessung auf andere Art erstellt werde. In jenem Fall war statt einer projektierten Erschliessungsleitung mit einem Durchmesser von 125 mm eine Transportleitung von 250 mm (Basiserschliessung) in das zu erschliessende Gebiet geführt worden, welche zugleich die Erschliessungsfunktion übernehmen sollte. Die Gemeinde wollte die entstehenden Mehrkosten übernehmen (AGVE 1998 S. 198 f.).